Allgemeine Geschäftsbedingungen der A+E Informatik GmbH
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Anwendungsbereich und Zweck
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen der A+E Informatik GmbH, In der Au 7, CH-8406 Winterthur (nachfolgend «A+E») und ihren Kunden (nachfolgend «Kunde») für alle Arten von Leistungen und Produkten im Bereich der Informationstechnologie und Telekommunikation (nachfolgend insgesamt als «IKT-Leistungen» bezeichnet), einschliesslich Betrieb von Infrastruktur oder Software durch A+E (wie z.B. Cloud-Dienste, Outsourcing-Dienstleistungen).
1.2. Ergänzende Vertragsdokumente
Die AGB gelten für alle Verträge, Angebote, Auftragsbestätigungen und Einzelaufträge, unabhängig von ihrer Form (mündlich, schriftlich oder elektronisch {z.B. per Telefon, E-Mail, Online-Formular, Chat}).
1.3. Geltung und Anerkennung
1.3.1. Mit der Annahme eines Angebots von A+E in Form einer Bestellung, anerkennt der Kunde die Anwendbarkeit dieser AGB stillschweigend.
1.3.2. Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Kunden oder allfälliger Subunternehmen finden keine Anwendung, ausser solche wurden ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als kompletten Ersatz dieser AGB oder teilweiser Ergänzung zu diesen AGB zum Bestandteil des Vertrags erklärt.
1.4. Vertragsbestandteile und Reihenfolge
1.4.1. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der A+E und dem Kunden stützen sich auf verschiedene mündliche Absprachen oder Dokumente. Im Falle von Widersprüchen oder Unklarheiten gilt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, folgende Reihenfolge (absteigend):
i. Auftragsbearbeitungsvereinbarung (ABV) inklusive sämtlicher Anhänge
ii. Produkteverträge einschliesslich Auftragsbestätigung und allfälligen Anhängen
iii. Einzelne Aufträge mit mündlichen oder schriftlichen Auftragsbestätigungen (AB)
iv. Rahmenvertrag inklusive Anhänge
v. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der A+E
1.4.2. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen in einer höherrangigen Vertragsinstanz gehen den Bestimmungen der nachfolgenden Instanzen vor.
1.4.3. Schriftliche Vereinbarungen gehen mündlichen vor.
1.4.4. Im Falle von Widersprüchen zwischen Dokumenten derselben Rangstufe gilt die jeweils jüngere, von beiden Parteien unterzeichnete Fassung.
1.4.5. EU‑DSGVO‑Ergänzung
1.4.5.1. Für Kunden mit Sitz in der Europäischen Union sowie für die Bearbeitung von Personendaten, die der EU‑Datenschutz‑Grundverordnung unterliegen, gelten ergänzend zu diesen AGB die zwingenden Bestimmungen der EU‑DSGVO. Dies betrifft insbesondere die Verantwortlichkeit, das Weisungsrecht, die Unterstützung bei der Wahrnehmung von Betroffenenrechten, die Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen sowie die Anforderungen an internationale Übermittlungen von Personendaten.
1.4.5.2. Soweit Bestimmungen dieser AGB oder weiterführender Verträge von den zwingenden Vorgaben der EU‑DSGVO abweichen, gehen die Bestimmungen der EU‑DSGVO vor.
1.5. Angebot
1.5.1. Ein Angebot, einschliesslich Präsentationen, erfolgt, sofern nicht vor Angebotserstellung anders definiert, unentgeltlich.
1.5.2. Soweit im Angebot nichts anderes festgelegt wird, bleibt A+E vom Datum der Einreichung des Angebots an während 30 Tagen gebunden.
1.5.3. Bis zur Unterzeichnung eines Vertrags oder der Annahme der Bestellung können sich die Vertragsparteien ohne finanzielle Folgen zurückziehen.
1.6. IKT-Leistungen
1.6.1. Art, Umfang und Eigenschaften der IKT-Leistungen werden in Aufträgen, Verträgen oder anderen vertraglichen Dokumenten geregelt. Darin kann auf weitere Dokumente verwiesen werden.
1.6.2. Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt mit der Entgegennahme der von A+E erbrachten Leistung oder der durch A+E organisierten Lieferung durch den Kunden am Erfüllungsort.
1.7. Ausführung
1.7.1. Die Vertragsparteien zeigen sich gegenseitig sofort alle Umstände aus ihren Bereichen an, die die vertragsgemässe Erfüllung gefährden könnten.
1.7.2. Die IKT-Leistungen werden unter Anwendung anerkannter Methoden und aktueller Standards sowie unter Beachtung der vom Kunden erteilten Aufträge und Weisungen erbracht.
1.7.3. A+E informiert den Kunden regelmässig über den Stand der Leistungserbringung und holt bei Unklarheiten erforderliche Vorgaben ein.
1.8. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die IKT-Leistungen ist der zwischen A+E und dem Kunden vereinbarte Ort, in Ermangelung eines solchen die Adresse des Kunden.
1.9. Ort der Datenbearbeitung
1.9.1. Sofern in den zwischen A+E und dem Kunden abgeschlossenen Vereinbarung nicht anders geregelt ist, hat die Bearbeitung von Daten, die A+E im Auftrag des Kunden vornimmt oder durch Subunternehmen vornehmen lässt, in der Schweiz und unter Anwendung von Schweizer Recht oder in einem Land zu erfolgen, das gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ein angemessenes Datenschutzniveau aufweist.
1.9.2. Die Bearbeitung von Daten ausserhalb dieses geographischen Raumes ist nur zulässig, wenn dies explizit vereinbart und die erforderlichen zusätzlichen Schutzmassnahmen festgelegt wurden.
1.10. Personaleinsatz
1.10.1. A+E setzt zur Erbringung der Leistungen nur vertrauenswürdiges, sorgfältig ausgewähltes, gut ausgebildetes und im erforderlichen Ausmass überwachtes Personal ein.
1.10.2. A+E ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen auch Personal in Ausbildung (wie Lernende, Praktikanten oder Trainees) einzusetzen, sofern deren Einsatz unter angemessener Anleitung und Aufsicht erfolgt und die Qualität der Leistungserbringung gewährleistet ist.
1.10.3. Der Kunde kann verlangen, dass Personen ersetzt werden, die die Vertragserfüllung beeinträchtigen.
1.10.4. Betriebliche, technische und sicherheitsrelevante Vorschriften des Kunden, die für die Erfüllung von Aufträgen oder Verträgen zwingend erforderlich sind, sind vom Kunden klar und eindeutig als solche zu bezeichnen. Diese Vorschriften sind A+E schriftlich und vor Vertragsabschluss oder Auftragserteilung mitzuteilen.
1.11. Beizug von Subunternehmen
1.11.1. A+E zieht Subunternehmen nur mit vorgängiger Genehmigung des Kunden bei.
1.11.2. A+E überbindet Subunternehmen vertraglich alle Pflichten betreffend Geheimhaltung, Informationssicherheit und Datenschutz.
1.12. Dokumentation
1.12.1. A+E liefert dem Kunden die zur Erfüllung des Vertrags notwendigen, kopierbaren Installations- und Bedienungsanleitungen in einer für den Kunden lesbaren Form.
1.12.2. Der Kunde darf die Dokumentation für den vertragsgemässen Gebrauch kopieren und verwenden.
1.13. Instruktion
1.13.1. A+E übernimmt die Instruktion des Personals des Kunden im vereinbarten Umfang gemäss Angebot. Die Instruktion erfolgt zu den im Angebot festgelegten Konditionen und ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, wird nach Aufwand abgerechnet.
1.13.2. Die Instruktion kann schriftlich, mündlich oder durch praktische Vorführung erfolgen und umfasst die Einführung in die Bedienung, Wartung und Nutzung der gelieferten Produkte und Dienstleistungen.
1.14. Mitwirkung des Kunden
1.14.1. Der Kunde teilt A+E spätestens bei Auftragserteilung oder Vertragsabschluss alle für die Erfüllung erforderlichen Vorgaben mit.
1.14.2. Der Kunde gewährt A+E den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und sorgt für die notwendige Infrastruktur zur Leistungserfüllung.
1.15. Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung
1.15.1. Die Leistungen werden entweder pauschal oder nach effektivem Aufwand zu den jeweils aktuellen Ansätzen der A+E verrechnet. Ein Kostendach gilt nur, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
1.15.2. Die Einzelheiten der Rechnungsstellung für die beanspruchten Dienstleistungen und Produkte ergeben sich aus den jeweiligen Angeboten, Aufträgen oder Verträgen. In diesen können abweichende Zahlungsbedingungen festgelegt werden. Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, erfolgt die Rechnungsstellung nach Erbringung bzw. nach Abnahme der abgerechneten Leistungen.
1.15.3. Sofern nicht anders vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, den in Rechnung gestellten Betrag innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
1.15.4. Erbringt A+E Leistungen nach Aufwand, so liefert sie zusammen mit der Rechnung einen Rapport. Die Vergütung deckt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Auftrags- oder Vertragserfüllung notwendig sind. Davon ausgenommen sind ausdrücklich separat ausgewiesene Spesen wie Porto und Verpackung.
1.15.5. Leistungen, die nach Aufwand erbracht werden, können monatlich verrechnet werden.
1.16. Leistungsänderungen
1.16.1. A+E orientiert den Kunden über Verbesserungen und Weiterentwicklungen, die eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen.
1.16.2. Leistungsänderungen und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung festgehalten.
1.17. Geheimhaltung
1.17.1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen, nicht allgemein bekannten Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungspflicht gilt sowohl während der Dauer der Geschäftsbeziehung als auch nach deren Beendigung.
1.17.2. Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen, die nachweislich allgemein bekannt oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt geworden sind oder die einer Partei bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei rechtmässig bekannt waren.
1.17.3. Die Parteien stellen sicher, dass auch ihre Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen und beigezogenen Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet werden.
1.17.4. Weitergehende oder detaillierte Regelungen zur Geheimhaltung können in separaten Verträgen, vereinbart werden.
1.18. Verzug
1.18.1. Der Kunde kann nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist nach seiner Wahl auf die nachträgliche Erfüllung beharren, eine Ersatzvornahme durchführen, auf die nachträgliche Erfüllung verzichten und Schadenersatz verlangen oder den Vertrag aufheben.
1.18.2. Der Schadenersatzanspruch des Kunden ist – soweit gesetzlich zulässig – auf maximal die Höhe des jeweiligen Auftragswerts begrenzt.
1.19. Rechtsgewährleistung
1.19.1. A+E gewährleistet, dass ihre Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt A+E auf eigene Kosten ab.
1.19.2. Wird gegen den Kunden ein Anspruch wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, informiert der Kunde A+E unverzüglich schriftlich und überlässt A+E die Führung des Verfahrens sowie die Entscheidung über Vergleichsverhandlungen. A+E übernimmt die Kosten der Rechtsverteidigung und etwaige Lizenzgebühren, soweit diese im Rahmen des maximalen Schadenersatzes liegen.
1.19.3. Sollte dem Kunden die vertragsgemässe Nutzung der Leistung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder einer Einigung mit dem Dritten untersagt werden, ist A+E berechtigt, nach eigener Wahl entweder die betroffene Leistung so zu ändern, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden, eine Ersatzleistung bereitzustellen oder die betroffene Leistung zurückzunehmen und dem Kunden die hierfür gezahlte Vergütung zu erstatten.
1.19.4. Mängel oder Ansprüche aus Rechtsverletzungen sind vom Kunden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntwerden schriftlich zu melden.
1.19.5. Der Schadenersatzanspruch des Kunden ist – soweit gesetzlich zulässig – auf maximal die Höhe des jeweiligen Auftragswerts begrenzt.
1.20. Sachgewährleistung
1.20.1. Für von A+E gelieferte Handelsprodukte wie Hard-, Software und Lizenzen gelten ausschliesslich die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers oder Lizenzgebers. Die Gewährleistungs- und Garantiefristen richten sich nach den Bestimmungen des Herstellers oder Lizenzgebers. Jegliche weitergehende Gewährleistung oder Garantie durch A+E ist ausgeschlossen.
1.20.2. A+E gewährleistet die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Dienstleistungen (insbesondere Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration) zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden. Nach der Übergabe übernimmt A+E keine Gewährleistung für Mängel oder Funktionsstörungen, die durch Manipulationen, Änderungen, Eingriffe oder unsachgemässe Nutzung durch den Kunden oder Dritte verursacht werden.
1.20.3. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde oder Dritte nach Übergabe der Hardware oder nach Erbringung der Dienstleistung Manipulationen, Änderungen, Eingriffe oder unsachgemässe Handlungen am gelieferten Produkt oder an der erbrachten Dienstleistung vornehmen. Dies gilt insbesondere für:
Veränderungen an Hard- oder Software,
Installation oder Deinstallation von Komponenten,
Änderungen an Konfigurationen,
unsachgemässe Bedienung,
Verwendung von nicht freigegebenem Zubehör oder Verbrauchsmaterial.
1.21. Garantie für Produkte und Software Dritter
Für Produkte und Software Dritter gelten ausschliesslich die Bedingungen des jeweiligen Herstellers oder Lizenzgebers. A+E übernimmt keine weitergehende Gewährleistung oder Haftung für solche Produkte.
1.22. Rügefristen
Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innert 10 Tagen nach Entdeckung, schriftlich zu melden. Nachträgliche Veränderungen durch den Kunden schliessen eine Mängelrüge aus.
1.23. Minderung
Ein Anspruch auf Minderung besteht nicht, wenn der Mangel auf nachträgliche Eingriffe oder unsachgemässe Nutzung durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen ist
1.24. Freiwillige Nachbesserung oder Mängelbehebung
1.24.1. Erfolgt eine Nachbesserung oder Mängelbehebung durch A+E an einem Mangel, für den nach diesen AGB kein Gewährleistungsanspruch besteht (insbesondere bei Mängeln, die durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden), so geschieht dies freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
1.24.2. Für solche freiwilligen Leistungen übernimmt A+E keine weitergehende Gewährleistung. Allfällige Kosten für die Nachbesserung oder Mängelbehebung können dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.
1.24.3. Eine erneute Verjährungsfrist wird durch eine freiwillige Nachbesserung nicht ausgelöst.
1.25. Haftung
1.25.1. A+E haftet für Schäden aus Vertragsverletzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist. Eine Haftung besteht, sofern A+E nicht nachweist, dass weder sie noch die von A+E beauftragten Subunternehmer ein Verschulden trifft.
1.25.2. A+E haftet für das Verhalten der von ihr beauftragten Subunternehmer wie für eigenes Verhalten, soweit gesetzlich zulässig.
1.26. Haftungsbeschränkungen
1.26.1. Jegliche Haftung von A+E für Schäden, die durch unsachgemässe Bedienung, Manipulationen, Änderungen oder Eingriffe durch den Kunden oder Dritte entstehen, ist ausgeschlossen. Für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn haftet A+E nicht.
1.26.2. Soweit gesetzlich zulässig ist die Haftung von A+E für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Dies gilt auch für Datenverluste, die auf fehlende oder unzureichende Datensicherungen des Kunden zurückzuführen sind. Der Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht für Personenschäden.
1.26.3. Für Fahrlässigkeit haftet A+E nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
1.27. Haftungsbegrenzung
1.27.1. Im Übrigen ist die Haftung von A+E für sämtliche Schadenersatzansprüche – unabhängig vom Rechtsgrund – soweit gesetzlich zulässig pro Schadensfall und insgesamt auf maximal den Betrag des jeweiligen Einzelauftrags oder auf die für die betreffende Leistung vereinbarte Vergütung beschränkt.
1.27.2. Von dieser Höchstbetragsbegrenzung unberührt bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche, insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden.
1.28. Verjährung
Soweit gesetzlich zulässig verjähren Schadenersatzansprüche gegen A+E innert einem Monat ab Kenntnis des Schadens und der anspruchsbegründenden Umstände, spätestens jedoch ein Jahr nach Erbringung der Leistung.
1.29. Konventionalstrafen
Eine Konventionalstrafe ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich und schriftlich im jeweiligen Vertrag vereinbart wurde. Die Höhe, der Anwendungsbereich und die Voraussetzungen für ihre Geltendmachung ergeben sich ausschliesslich aus dieser vertraglichen Vereinbarung. Mündliche Absprachen, allgemeine Hinweise oder Verweise auf andere Dokumente begründen keinen Anspruch auf eine Konventionalstrafe.
1.30. Ersatzlieferungen, Wartung und Pflegebereitschaft
1.30.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, richtet sich die Verpflichtung der A+E zur Ersatzlieferung, Wartung und Pflege nach den vom jeweiligen Hersteller oder Lieferanten angebotenen Fristen und Möglichkeiten.
1.30.2. Eine weitergehende Verpflichtung besteht nicht. Stellt der Hersteller die Lieferung von Ersatzteilen oder den Support ein, endet die entsprechende Verpflichtung der A+E automatisch.
1.30.3. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden können Ersatzlieferungen, Wartung und Pflegebereitschaft über separate, zusätzliche Verträge individuell vereinbart und geregelt werden.
1.31. Folgen der Beendigung des Vertragsverhältnisses
1.31.1. Die Rückgabe und/oder Löschung von Daten, Unterlagen und Betriebsmitteln erfolgt grundsätzlich erst mit der Kündigung des Rahmenvertrags und auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.
Der Kunde ist verpflichtet, die Rückgabe oder Löschung schriftlich zu verlangen.
1.31.2. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben vorbehalten; Daten, die solchen Pflichten unterliegen, werden erst nach Ablauf der jeweiligen Frist gelöscht.
1.31.3. Die Rückgabe, Löschung oder Vernichtung von Daten hat, nachdem der Kunde dies schriftlich verlangt hat, innert 60 Tagen zu erfolgen.
1.31.4. Backups werden nach Ablauf von 10 Jahren gelöscht, sofern keine kürzeren gesetzlichen oder vertraglichen Löschfristen gelten und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
1.31.5. Daten, die keiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden nach Wegfall des Zwecks nicht aktiv aus den Backup entfernt. Diese Daten werden nach Ablauf der Löschfristen mit dem gesamten Backup gelöscht. Bis dahin werden die Daten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen geschützt.
1.32. Abtretung, Übertragung und Verpfändung
Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet werden.
1.33. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1.33.1. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.
1.33.2. Gerichtsstand ist der Sitz der A+E.
1.33.3. EU-DSGVO-Ergänzung:
Für Kunden mit Sitz in der Europäischen Union gilt ergänzend das Recht am Sitz des Kunden, sofern zwingende Vorschriften der DSGVO dies erfordern. In datenschutzrechtlichen Streitigkeiten können die Ansprüche nach dem Recht und am Gerichtsstand des EU-Kunden geltend gemacht werden, soweit dies durch die DSGVO vorgeschrieben ist.
2. Besondere Bestimmungen – Software
2.1. Softwarelizenzierung – Allgemeines
A+E entwickelt und liefert Standardsoftware sowie – sofern vereinbart – Individualsoftware. Die einschlägigen Lizenz-, Nutzungs-, Wartungs- und Supportbestimmungen werden je Produkt oder je Projekt im Angebot, im Produkt- oder Einzelvertrag oder in einer Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) präzisiert. Soweit in Angebot, Produkt- oder Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die folgenden Grundsätze dieser AGB.
2.2. Lizenzarten und Laufzeiten
a) Unbefristete Lizenz (Perpetual): Das Nutzungsrecht wird unbefristet eingeräumt. Wartung und Support sind nicht eingeschlossen, sofern nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart.
b) Zeitlich befristete Lizenz (Subscription): Das Nutzungsrecht gilt für die vereinbarte Laufzeit und verlängert sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, um jeweils die Abrechnungsperiode. Wartung und Support sind während der Laufzeit eingeschlossen, soweit im Produkt- oder Einzelvertrag festgelegt.
c) Software als Dienst (SaaS): A+E betreibt die Software und gewährt dem Kunden einen entgeltlichen, zeitlich befristeten, nicht ausschliesslichen Zugriff. Verfügbarkeit, Wartungsfenster, Service Levels, Datenstandort, Unterauftragsbearbeiter und Sicherheitsmassnahmen richten sich nach Rahmenvertrag und Anhang Datenschutz.
d) Nutzungsbasierte Lizenz (zum Beispiel Transaktionen, Volumen, Kapazität): Das Nutzungsrecht richtet sich nach der vereinbarten Metrik. A+E kann technische Schutzmassnahmen und Auswertungen einsetzen, um die Einhaltung der Nutzungsgrenzen festzustellen.
2.3. Lizenzmetriken
2.3.1. Soweit im Produkt- oder Einzelvertrag nicht anders festgelegt, kann die Lizenz nach folgenden Metriken bemessen werden:
a) Benutzerbezogen: Named-User oder gleichzeitig nutzende Benutzer.
b) Geräte- beziehungsweise Instanzbezogen: pro Gerät, Server, virtuelle Instanz, Container oder ähnliches.
c) Kapazitäts- beziehungsweise Leistungsbezogen: zum Beispiel CPU-Kerne, Arbeitsspeicher, Datenspeicher, Durchsatz.
d) Standort- beziehungsweise unternehmensweite Metriken: Standortlizenz oder Unternehmenslizenz.
e) Funktionen, Editionen, Module: Freischaltung gemäss bestellter Edition oder Funktionspakete. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Metrik einzuhalten. Erhöht sich die Nutzung, wird die Mehrnutzung nachträglich in Rechnung gestellt oder die Lizenz entsprechend erweitert.
2.4. Lizenzgewährung und Umfang
2.4.1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, räumt A+E ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht im vertraglich festgelegten Umfang ein. Der Quellcode wird nicht überlassen. Reverse Engineering, Dekompilation und Zerlegung sind unzulässig, soweit zwingendes Recht dies nicht erlaubt.
2.4.2. Bei Ausfall produktiver Hardware ist die vorübergehende Nutzung auf Ersatzhardware ohne zusätzliche Vergütung zulässig, bis der ordnungsgemässe Betrieb wiederhergestellt ist.
2.4.3. Unzulässige Handlungen sind insbesondere: Weiterverkauf ohne schriftliche Zustimmung, Vermietung, Unterlizenzierung, Umgehung technischer Schutzmassnahmen, Entfernung oder Veränderung von Rechtshinweisen.
2.5. Drittsoftware und Herstellerbedingungen
2.5.1. Lizenz- und Nutzungsbedingungen von Dritten gelten nur, wenn sie die Rechte- und Nutzungsregelung betreffen und keine direkten Ansprüche der Dritten gegenüber dem Kunden begründen.
2.5.2. Integrationsverantwortung: Auch bei Einsatz von Drittkomponenten bleibt A+E für die vertragsgemässe Integration in die vereinbarte Gesamtlösung verantwortlich.
2.6. Open-Source-Komponenten
A+E weist im Angebot alle verwendeten Open-Source-Komponenten mit den zugehörigen Lizenzen aus und stellt die erforderlichen Lizenz- und Urheberrechtsinformationen bereit. A+E verwendet keine Open-Source-Komponenten, deren Lizenzbestimmungen bei bestimmungsgemässer Nutzung zu einer unerwünschten Ausdehnung auf proprietäre Teile führen.
2.7. Individualsoftware (zwei Modelle)
2.7.1. Variante Rechteübertragung:
Die ausschliesslichen Rechte an der Individualsoftware sowie der dokumentierte Quellcode gehen mit Entstehung auf den Kunden über. A+E behält ein einfaches Nutzungsrecht an allgemeinen Ideen, Verfahren und Methoden.
2.7.2. Variante Lizenzmodell:
2.7.2.1. Die Rechte an der Individualsoftware verbleiben bei A+E; der Kunde erhält ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene Zwecke. Eine Herausgabe des Quellcodes oder eine Escrow-Lösung erfolgt nur, wenn ausdrücklich vereinbart.
2.7.3. Die konkret anwendbare Variante ergibt sich aus Angebot, Produkt- oder Einzelvertrag; diese gehen den AGB vor.
2.8. Abnahme, Fehlerklassen und Service Levels
Die Abnahme richtet sich nach den vereinbarten Prüfkriterien. Fehler werden nach Schweregrad klassifiziert mit angemessenen Reaktions- und Behebungsfristen gemäss Produkt- oder Einzelvertrag oder Service Level Agreement. Details zu Service Levels, Servicefenstern, Eskalation und allfälligen Gutschriften werden in Verträgen geregelt.
2.9. Wartung und Lebenszyklus
A+E stellt Updates bereit und schliesst Sicherheitslücken während des Produktlebenszyklus. Upgrades können separat lizenziert werden, sofern nicht im Pflegevertrag enthalten. A+E kommuniziert End-of-Life und End-of-Support mit angemessener Vorlaufzeit. Abwärtskompatibilität wird angestrebt; notwendige Anpassungen beim Kunden sind Sache des Kunden, sofern nicht anders vereinbart.
2.10. Überprüfung der Lizenznutzung
2.10.1. A+E ist berechtigt, höchstens einmal pro Kalenderjahr und nach angemessener Vorankündigung die Einhaltung der Lizenzmetriken mit einem Audit zu überprüfen. Die Prüfung erfolgt bevorzugt anhand technischer Berichte oder Nutzungsnachweise. Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse des Kunden werden gewahrt. Festgestellte Mehrnutzungen werden nachverrechnet.
2.10.2. Unabhängig davon ist A+E berechtigt, die vertraglich vereinbarte Nutzung durch automatisierte technische Mechanismen sicherzustellen. Dazu können unter anderem Prüfungen beim Start der Software, laufende Nutzungskontrollen im Betrieb, serverseitige Freigaben, Schlüssel‑ und Lizenzdateiprüfungen, Funktionsfreischaltungen, Sperrfunktionen sowie nach dem Stand der Technik zulässige Mess‑ und Kontrollverfahren gehören. Die eingesetzten Verfahren wahren Vertraulichkeit und Datenschutz und dienen ausschliesslich der Sicherstellung der vertraglich vereinbarten Nutzung.
2.10.3. A+E kann die technischen Verfahren zur Sicherstellung der vertraglich vereinbarten Nutzung nach dem Stand der Technik anpassen oder erweitern. Änderungen werden dem Kunden in geeigneter Form bekannt gemacht und führen nicht zu einer Erweiterung des vertraglich vereinbarten Nutzungsumfangs des Kunden ohne entsprechende Vereinbarung.
2.11. Telemetrie, Produktverbesserung und KI-Funktionen
A+E kann in minimal notwendigem Umfang technische Nutzungsdaten erheben, soweit dies zur Lizenzprüfung sowie zur Verbesserung von Stabilität, Sicherheit und Qualität erforderlich ist. Inhalte des Kunden werden nicht für Produktverbesserungen verarbeitet, sofern keine vertragliche Grundlage besteht.
2.12. Rechtsgewährleistung (Schutzrechte)
A+E stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzung frei, soweit die Software vertragsgemäss genutzt wurde. A+E kann nach eigener Wahl
i. die Software anpassen,
ii. eine funktionale Alternative bereitstellen oder
iii. die betroffene Funktionalität entfernen, sofern dies zumutbar ist; gelingt dies nicht, erstattet A+E die Vergütung anteilig. Weitergehende zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
2.13. Evaluation, Testversionen und Beta
Für Evaluationen, Testversionen und Beta-Software wird die Nutzung zeitlich befristet und ausschliesslich zu Testzwecken eingeräumt. Diese Versionen werden ohne Zusicherung der Fehlerfreiheit und ohne Gewährleistung bereitgestellt; Haftung besteht nur im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften.
2.14. Rangordnung bei Software
Bei Widersprüchen gehen Produktverträge, EULA, SLA und das Angebot für die betreffende Software den AGB vor. Zwingende gesetzliche Vorschriften sowie die ABV mit Anhang Datenschutz gehen abweichenden vertraglichen Regelungen vor.
2.15. Export- und Sanktionsrecht
Der Kunde beachtet anwendbare Export-, Sanktions- und Handelskontrollvorschriften. A+E kann Leistungen verweigern, wenn gesetzliche Beschränkungen entgegenstehen.
3. Künstliche Intelligenz (KI)
3.1. KI-Einsatz durch A+E
3.1.1. Grundsatz und Transparenz
3.1.1.1. Die A+E setzt KI-Systeme zur Effizienzsteigerung, Automatisierung und Unterstützung bei Prozessen ein. KI wird nicht für autonome Entscheidungen, sondern ausschliesslich als Hilfsmittel verwendet.
3.1.1.2. Ergebnisse, die mittels KI generiert wurden, werden vor Weitergabe an den Kunden einer menschlichen Endkontrolle unterzogen.
3.1.2. Haftungsausschluss
3.1.2.1. Die A+E übernimmt, solange nichts anderes schriftlich vereinbart, keine Haftung für fehlerhafte, unvollständige oder verzerrte KI-Ergebnisse, soweit gesetzlich zulässig. Die Haftung beschränkt sich auf die menschliche Endkontrolle.
3.1.2.2. Technische Ausfälle, Verzögerungen oder Änderungen von Drittanbieter-KI-Diensten liegen ausserhalb des Verantwortungsbereichs der A+E.
3.1.3. Datenschutz und Datensicherheit
3.1.3.1. Die Nutzung von KI erfolgt DSGVO-konform und unter Einhaltung des Schweizer Datenschutzgesetzes.
3.1.3.2. KI-Systeme dürfen ohne ausdrückliche Vereinbarung keine sensiblen Kundendaten verarbeiten.
3.1.3.3. Die A+E trifft technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz vor Datenabfluss und ungewollter Weitergabe.
3.1.3.4. Es wird ausdrücklich auf die Risiken des KI-Einsatzes hingewiesen, insbesondere auf mögliche Datenschutzverletzungen, Datenabfluss und die Gefahr von ungewollter Weitergabe sensibler Informationen.
3.1.4. Rechte an Prompts und Ergebnissen
3.1.4.1. Sämtliche Rechte an Prompts und durch KI generierten Ergebnissen verbleiben bei der A+E.
3.1.4.2. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung.
3.1.4.3. Der Kunde erwirbt keine Rechte an KI-generierten Inhalten der A+E.
3.1.5. Preisgestaltung und Effizienzgewinne
3.1.5.1. Die Preisgestaltung bleibt unabhängig vom KI-Einsatz.
3.1.5.2. Eine Weitergabe von Vorteilen kann, muss aber nicht erfolgen.
3.1.6. Technologie-Drittanbieter
Die A+E nutzt KI-Dienste von Drittanbietern (z. B. OpenAI, Microsoft). Es gelten zusätzlich deren Nutzungsbedingungen.
3.1.7. Risiken und Hinweise
3.1.7.1. Die A+E weist ausdrücklich auf folgende Risiken hin:
Technische Verfügbarkeit:
KI-Dienste können ausfallen; keine Haftung für Verzögerungen.Regulatorische Änderungen:
Die Nutzung von KI wird laufend an neue gesetzliche Vorgaben angepasst.Audit und Nachvollziehbarkeit:
KI-Ergebnisse sind nicht immer erklärbar; maximale Transparenz wird angestrebt.Updates und Änderungen:
KI-Modelle ändern sich dynamisch; keine Haftung für Änderungen durch Drittanbieter.
3.2. KI-Einsatz durch Kunden
3.2.1. Eigenverantwortung des Kunden
3.2.1.1. Die A+E übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die durch den eigenständigen Einsatz von KI durch den Kunden entstehen.
3.2.1.2. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass sein KI-Einsatz DSGVO-konform und rechtlich zulässig ist.
3.2.2. Haftungsausschluss
Die A+E haftet nicht für falsche, schädliche oder verzerrte Ergebnisse, die durch KI entstehen.
3.2.3. Risiken beim KI-Einsatz durch Kunden
Der Kunde trägt bei eigenem Einsatz von KI das Risiko für:
Datenschutzverletzungen und Datenabfluss durch eigene KI-Systeme
Falsche oder diskriminierende Ergebnisse (Bias)
Sicherheitsrisiken wie Malware, Phishing oder Cyberangriffe
Verletzung von Urheberrechten durch Nutzung KI-generierter Inhalte
Fehlende Nachvollziehbarkeit und Verantwortlichkeit bei Fehlern
Abhängigkeit von Drittanbietern und deren Verfügbarkeit
Mangelnde Ausbildung und Sensibilisierung der Mitarbeitenden
Übermäßiges Vertrauen in KI-Ergebnisse ohne kritische Prüfung
3.2.4. Rechte und Compliance
3.2.4.1. Der Kunde darf, sofern schriftlich nichts anders vereinbart, keine Rechte an KI-generierten Inhalten der A+E beanspruchen.
3.2.4.2. Bei Kombination von KI-Ergebnissen der A+E mit eigenen KI-Systemen trägt der Kunde die volle Verantwortung.
3.2.4.3. Der Kunde muss sicherstellen, dass sein KI-Einsatz allen geltenden Compliance- und Exportkontrollvorschriften entspricht.
3.3. KI-Aufträge durch Kunden an A+E
3.3.1. Separate Vertragsregelung
3.3.1.1. Aufträge zur Entwicklung, Anpassung oder zum Training von KI-Systemen durch die A+E werden nicht über die AGB geregelt, sondern bedürfen eines separaten Einzelvertrags.
3.3.1.2. Im Einzelvertrag werden Eigentumsrechte, Haftung und Datenschutz individuell geregelt.
3.3.2. Hinweise zu Einzelverträgen
3.3.2.1. Eigentumsrechte an entwickelten oder trainierten KI-Systemen werden im Einzelvertrag festgelegt.
3.3.2.2. Die Verantwortung für die Qualität und rechtliche Zulässigkeit der Trainingsdaten liegt beim Kunden.
3.3.2.3. Langfristige Wartung und Support von KI-Systemen müssen separat vereinbart werden.
3.3.2.4. Exportkontrollvorschriften bei Nutzung internationaler KI-Dienste sind zu beachten.
4. Besondere Bestimmungen
4.1. Immaterialgüterrechte
4.1.1. Die vorbestehenden Rechte der A+E und des Kunden an sämtlichen Ressourcen (inkl. Softwarecode), die im Zuge der Leistungserbringung zur Verfügung gestellt werden, verbleiben bei der jeweiligen Partei.
4.1.2. Die Rechte an den von A+E in Erfüllung eines Auftrags erstellten Arbeitsergebnissen gehen mit Erstellung auf den Kunden über.
4.1.3. Die Schutzrechte an Standardsoftware verbleiben bei A+E oder Dritten. Der Kunde erwirbt das nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Standardsoftware im vertraglich vereinbarten Umfang.
4.1.4. Für Standardsoftware haftet A+E nur für grobfahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, maximal bis CHF 100'000. Nutzung von Open Source erfolgt gemäss Lizenzbedingungen; A+E übernimmt keine Haftung für Open Source-Komponenten.
4.1.5. EU-DSGVO-Ergänzung:
Bei Vertrieb von Standardsoftware an Kunden mit Sitz in der EU werden die Anforderungen der EU-DSGVO an Privacy by Design und Privacy by Default berücksichtigt. Die technischen und organisatorischen Massnahmen werden in der jeweiligen Produktdokumentation ausgewiesen.
4.2. Kauf von Hardware
Die Lieferung des Kaufgegenstandes erfolgt an den zwischen A+E und dem Kunden vereinbarten Ort, in Ermangelung eines solchen an die Adresse des Kunden.
4.3. Wartung von Hardware
4.3.1. Die Wartung von Hardware umfasst sämtliche vorbeugenden Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, Betriebssicherheit und Lebensdauer von Hardwarekomponenten. Dazu gehören insbesondere die Überprüfung und Pflege von BIOS‑ und Firmwareständen, Funktions‑ und Sichtprüfungen, die Kontrolle von Temperatur und Luftzirkulation sowie weitere gemäss Herstellerangaben und Stand der Technik angezeigte Wartungsmassnahmen.
4.3.2. Ohne eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung schuldet A+E keine regelmässige, umfassende oder periodische Wartung von Hardware. Allfällige, im Einzelfall erbrachte Wartungsarbeiten erfolgen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Die Wartungsarbeiten erfolgen unter Berücksichtigung der anerkannten technischen Standards sowie, soweit zweckmässig, der Herstellervorgaben und des Standes der Technik.
4.3.3. Die Wartung von Hardware kann über weitergehende Aufträge oder Verträge geregelt werden oder wird, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach effektivem Aufwand verrechnet.
4.4. Hardware-Reparatur
4.4.1. Die Reparatur von Hardware umfasst Massnahmen zur Behebung von Defekten oder Störungen an Hardwarekomponenten mit dem Ziel, deren ursprüngliche Funktionsfähigkeit wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere die Diagnose von Hardwarefehlern, die Reparatur oder der Austausch defekter Komponenten sowie gegebenenfalls der Ersatz ganzer Geräte.
4.4.2. Eine Reparatur wird durchgeführt, soweit dies nach den Werksvorschriften des Herstellers und dem Stand der Technik angezeigt ist.
4.4.3. A+E erbringt grundsätzlich keine eigene Reparatur oder Instandsetzung von Hardware. Reparatur‑ und Instandsetzungsleistungen werden in der Regel durch den Hersteller oder durch von A+E beauftragte Serviceunternehmen erbracht und, sofern erforderlich, in separaten Verträgen oder Vereinbarungen geregelt.
4.4.4. A+E unterstützt den Kunden bei der Organisation und Abwicklung von Reparaturen und Instandsetzungen mit Herstellern oder Serviceunternehmen. In ausdrücklich vereinbarten Ausnahmefällen kann A+E Reparaturarbeiten selbst durchführen. Diese Leistungen werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach effektivem Aufwand verrechnet.
4.5. Pflege von Software
4.5.1. Die Softwarepflege umfasst sämtliche Massnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Sicherheit von Software. Dazu gehören insbesondere das Schliessen von Sicherheitslücken, die Behebung von Fehlern sowie die Anpassung an technische Veränderungen, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
4.5.2. Die Bereitstellung von Aktualisierungen, wie zum Beispiel Patches, Releases oder neuen Versionen, erfolgt durch den jeweiligen Hersteller.
4.5.3. Die Softwarepflege wird nach den Vorgaben und Werksvorschriften der jeweiligen Hersteller durchgeführt. A+E stellt sicher, dass Herstellerangaben berücksichtigt werden, und pflegt Software nur im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der vom Hersteller unterstützten Verfahren.
4.5.4. Die Pflege von Software kann über weitergehende Verträge geregelt werden oder wird, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach effektivem Aufwand verrechnet.
4.6. Zusätzliche Gewährleistung für Software
4.6.1. A+E gewährleistet, dass Software frei von potenziell schädlichen Routinen ausgeliefert wird und vor Ablieferung eine diesbezügliche Kontrolle zur Sicherung der Qualität vorgenommen wurde.
4.6.2. Die Software ist frei von Funktionen, welche die Daten- und Informationssicherheit oder die Lauffähigkeit und Verfügbarkeit anderer Software und Infrastruktur gefährden.
4.7. Prüfung und Abnahme
4.7.1. Prüfungen und Abnahmen erfolgen ausschliesslich, wenn sie in einem Auftrag, einem Produktevertrag oder in einem weiterführenden Vertrag ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Ohne eine solche Regelung finden keine Prüfungen und Abnahmen statt.
4.7.2. Soweit Prüfungen und Abnahmen vereinbart sind, werden Ablauf, Umfang und Kriterien ausschliesslich im betreffenden Auftrag oder Vertrag festgelegt. Die Parteien erstellen über das Ergebnis ein gemeinsames Protokoll.
4.8. Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit, Verfügbarkeit
4.8.1. Während der Bereitschaftszeit nimmt A+E Störungsmeldungen entgegen und erbringt ihre Leistungen (z.B. Wartung, Support, Systemüberwachung).
4.8.2. Bereitschaftszeit:
Montag bis Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr / 13:00 –17:30 Uhr
Dies gilt nicht an gesetzliche und lokale Feiertage an den Standorten der A+E.
4.8.3. Bei Anrufen ausserhalb der Bereitschaftszeit, hat der Kunde die Möglichkeit am Telefon zu bleiben und entsprechender Ansage zu folgen. Für Leistungen ausserhalb der Betriebszeit wird, sofern nichts anderes vereinbart, 200% Zuschlag verrechnet.
4.9. Kündigung
4.9.1. Verträge auf unbestimmte Zeit können jederzeit gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für A+E beträgt zwölf Monate, für den Kunden drei Monate.
4.9.2. Vorausbezahlte Vergütungen werden, soweit nicht anderweitig vereinbart, nicht zurückerstattet.
4.10. Drittverträge und Herstellerbedingungen
Wurde im Rahmen eines Auftrags oder Produktevertrag ein Vertrag mit Dritten abgeschlossen oder verlängert (insbesondere Support‑, Lizenz‑, Wartungs‑ oder Serviceverträge von Herstellern oder Lieferanten), gelten für diese Verträge die jeweiligen Vertragsdauern, Kündigungsbedingungen und Mindestlaufzeiten des Drittanbieters.
4.11. Personalverleih, Aufträge an natürliche Personen
Die A+E bietet keinen Personalverleih im Sinne des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) an. Sollte ein solcher Service künftig vereinbart werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie separate vertragliche Regelungen.
4.11.1. Abtretung, Übertragung und Verpfändung:
Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht an Dritte abgetreten, übertragen oder verpfändet werden.
5. Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der A+.
5.1. EU-DSGVO-Ergänzung:
Für Kunden mit Sitz in der EU gilt ergänzend das Recht am Sitz des Kunden, sofern zwingende Vorschriften der DSGVO dies erfordern.
6. Glossar
6.1. Auftragsbearbeitung
Bearbeitung von Personendaten durch A+E im Auftrag und nach Weisung des Kunden und innerhalb des vereinbarten Zwecks. Eine Bearbeitung zu eigenen Zwecken erfolgt nicht.
6.2. Auditrechte
Rechte des Kunden, die Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Vorgaben durch A+E zu prüfen.
6.3. Betroffene Person
Natürliche Person, deren Personendaten bearbeitet werden.
6.4. Datenstandort
Ort der Bearbeitung und Speicherung von Daten.
6.5. Datenschutzvorfall
Ereignis, das zu Verlust, unbefugtem Zugriff, Offenlegung, Veränderung oder Vernichtung von Personendaten führt oder die Schutzziele wesentlich beeinträchtigt.
6.6. Internationale Übermittlung
Übermittlung von Personendaten in Staaten ausserhalb des zulässigen Datenstandorts.
6.7. Produktevertrag
Spezifischer Vertrag für ein Produkt- oder Service einschliesslich Anhängen und Auftragsbestätigung.
6.8. Prüf- und Auditrechte
Zusammenfassender Begriff für die Rechte zur Kontrolle der vertragsgemässen Leistungserbringung sowie der datenschutzrechtlichen Anforderungen.
6.9. Standardsoftware
Von A+E oder Dritten bereitgestellte, nicht spezifisch für den Kunden entwickelte Software; Nutzungsrechte richten sich nach Vertrag und Lizenzbedingungen.
6.10. Individualsoftware
Von A+E eigens für den Kunden entwickelte Software; Rechteübertragung oder Lizenzmodell gemäss vertraglicher Regelung.
6.11. Subunternehmen (Unterauftragsbearbeiter)
Von A+E beigezogene Dritte zur Leistungserbringung oder Datenbearbeitung.
6.12. Technische und organisatorische Massnahmen (TOM)
Massnahmen zur Gewährleistung von Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Nachvollziehbarkeit und Zurechenbarkeit bei der Bearbeitung von Personendaten.
6.13. Verantwortlicher
Person oder Organisation, die über Zweck und Mittel der Bearbeitung von Personendaten entscheidet.
6.14. Weisung
Verbindliche Anordnung des Kunden an A+E zur Bearbeitung von Personendaten im Rahmen des vereinbarten Zwecks.
Ausgabe, Mai 2026
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