Allgemeine Geschäftsbedingungen der A+E Informatik GmbH

Firma

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln das Rechtsverhältnis zwischen der A+E Informatik GmbH, CH-8406 Winterthur, (nachfolgend «A+E»), einerseits und dem Kunden (nachfolgend: «Kunde») anderseits, welcher die Dienstleistungen der A+E in Anspruch nimmt.

Mit seiner Zustimmung akzeptiert der Kunde die AGB, sei dies; mündlich, schriftlich, elektronisch oder stillschweigend. Die AGB wird für die Beschaffung, Installation oder Wartung von Hard- und Software, sowie für die Erbringung von Dienstleistungen angewendet.

Die AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen dem Kunden und der A+E. Abweichungen von diesen AGB und/oder Ergänzungen, wie auch schon von abgeschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.

Leistungen und Angebote

Die A+E bietet Dienstleistungen, Hard- und Software an. Zur Leistungserfüllung kann die A+E, Drittanbieter und Subunternehmer hinzuziehen, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.

Die A+E hat nur auf diejenige Systeme Einfluss, die sich in Ihrem Wirkungsbereich befinden und kann daher keine fehlerfreien Dienste garantieren.

Der Kunde ist für die Hard- und Softwarekomponenten (inkl. Programmen, Lizenzierung und Konfiguration) auf seinen Endgeräten verantwortlich. Die A+E übernimmt keine Gewährleistung, bei technisch mangelhaft ausgestatteten Endgeräten des Kunden.

Die Angebote der A+E sind freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Preise in allen Angeboten und Verträgen zwischen dem Kunden und der A+ E verstehen sich exklusive MwSt.

Soweit in den Angeboten nichts Abweichendes festgelegt wird, ist die A+ E während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum des Angebots an diese gebunden.

Der Vertragsabschluss erfolgt durch schriftliche Annahme des Angebots oder durch Unterzeichnung eines separaten Vertrages. Aufträge, welche nicht gesondert offeriert wurden, werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Sollten sich im Laufe der Auftragsabwicklung, Änderungen ergeben durch Preisaufschläge, zusätzliche fiskalische Belastungen, Zollerhöhungen oder starke Währungsschwankungen, so behält sich die A+E eine entsprechende Preisanpassung vor.

Lizenzen und Vereinbarungen

Die A+E erhält vom Kunden das Recht, Vereinbarungen in seinem Namen einzugehen, die für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen notwendig sind.

Aus der Beschaffung von Lizenzen, ergibt sich eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Kunden, die ab Vertragsabschluss Gültigkeit hat.

Die A+E fungiert als Vermittler eines Lizenzvertrages zwischen dem Software-Hersteller und dem Lizenznehmer.

Verantwortung des Kunden

Der Kunde sorgt dafür, dass die Dienstleistungen und Produkte, für die er mit der A+E einen Vertrag abgeschlossen hat, gesetzes- und vertragsgemäss genutzt werden.

Allfällige Mitwirkungspflichten, wie die Erbringung benötigter Informationen, können sich aus den Leistungsbeschreibungen ergeben.

Des Weiteren ist der Kunde vollumfänglich für das Einhalten der technischen Vorschriften und für eine sichere Aufbewahrung der Zugangsdaten und Passwörter verantwortlich.

Sind bei späteren Bestellungs-/Vertragsänderungen Zusatzkosten für die A+ E verbunden, trägt diese Kosten der Kunde.

Wird ein Auftrag vorzeitig durch den Kunden widerrufen oder gekündigt, werden unabhängig vom erreichten Ergebnis die bis dann effektiv geleisteten Arbeitsstunden und andere bereits erfolgte Leistungen von der A+E in Rechnung gestellt.

Der Versand von Produkten durch die A+E erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Beschädigte Sendungen müssen beim Empfang der Ware umgehend dem Transporteur gemeldet werden.

Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

Die Einzelheiten der Rechnungsstellung für die beanspruchten Dienstleistungen und Produkte ergeben sich aus den Angeboten.

Für alle Sendungen verrechnet die A+E Porto- und Verpackungsspesen.

Der Kunde ist verpflichtet, den in Rechnung gestellten Betrag innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

Nach Ablauf des Fälligkeitsdatums wird automatisch ein Verzugszins in der Höhe von 5% Verzugszins sowie Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie des weiteren Schadens geschuldet.

An allen verkauften Sachen behaltet die A+E bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentumsrecht vor (ZGB 715). Der Kunde kann eigene Forderungen nicht mit Forderungen der A+E verrechnen. Ausgenommen sind Forderungen, welche von der A+E schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

Die A+E kann von ihrem Kunden eine Vorauszahlung oder eine Sicherheit verlangen.

Leistet der Kunde eine Vorauszahlung oder eine Sicherheit nicht, kann die A+E, die in den Leistungsbeschreibungen vorgesehenen Massnahmen treffen oder den Vertrag fristlos und ohne Entschädigungsfolgen auflösen. Dasselbe gilt bei Nachlassstunden des Kunden oder Konkurseröffnung über den Kunden, wenn nicht der Kunde oder Dritte für die Bezahlung der vorhersehbaren Rechnungen eine Sicherheit leisten.

Lieferung

Von der A+E genannte Fristen, insbesondere Liefertermin, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich, wie auch verbindlich zugesagt worden sind.

Betriebsstörungen, verzögerte Belieferung durch Dritte oder insbesondere Nichtlieferung durch Vertragspartner der A+E, sowie durch Ereignisse durch höhere Gewalt, Streik oder andere hindernde Umstände berechtigen die A+E unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden zur Verlängerung der Lieferfristen und/oder zur Vertragsaufhebung.

Datenschutz

A+E ist bestrebt, die ihr zur Kenntnis gelangten Daten der Kunden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen rechtmässig zu verwenden.

Neben den persönlichen Daten werden zusätzlich, je nach Dienstleistungen, verschiedene Daten über die technische Infrastruktur des Kunden erfasst, beispielsweise, Seriennummern von Hardware, Lizenzierungen von Software, Netzwerkumgebung, Zugangsdaten, Installationsroutinen oder IP-Adressen. Diese Datenerfassung erfolgt ausschliesslich zum Zweck der umfassenden Kundenbetreuung.

Die A+E schützt die Kundendaten gemäss den gesetzlichen Anforderungen.

Gewährleistung

Die A+E gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Produkte und Dienstleistungen, die vereinbarten Eigenschaften aufweisen, ferner diejenigen Eigenschaften, welche der Kunde auch ohne besondere Vereinbarung nach dem jeweiligen Stand der Technik bei Vertragsabschluss und in guten Treuen voraussetzen darf.

Die Gewährleistung/Garantie wird nur im Rahmen der technischen Möglichkeiten von Hard- und Software gewährt und nur sofern die Hard- und Software so eingesetzt, wie sie vom Lieferanten zur Verfügung gestellt wird. Die Gewährleistungs- /Garantiezeit für die von der A+E gelieferten Produkte, richtet sich nach der vom Hersteller definierten Gewährleistungs- /Garantiezeit.

Die Gewährleistung/Garantie wird nur gewährt, wenn der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.

Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde unentgeltlich Nachbesserung verlangen. Die A+E behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist.

Hat die A+E die verlangte Mängelbehebung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht erfolgreich vorgenommen, kann der Kunde einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung machen.

Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung zu beanstanden. Die Gewährleistungsrechte verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme.

Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erbrachte Dienstleistungen werden in Rechnung gestellt.

Haftungsbeschränkung

A+E bemüht sich im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten um eine hohe Qualität der angebotenen Dienstleistungen, die A+E übernimmt jedoch keine Gewährleistung für Störung oder Ausfälle der Dienstleistungen.

Schadenersatzansprüche sind sowohl gegen die A+E als auch gegen deren Subunternehmer ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.

Bei Hard-/Software gilt die Abnahme spätestens als erfolgt, wenn der Kunde innert 30 Tagen nach Installation, Übergabe oder Abnahme keine Beanstandungen erhoben hat. Die A+E übernimmt keine Garantie dafür, dass Hard-/Software dauernd, ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen eingesetzt werden kann noch, dass die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten anderer Programmfehler ausschliesst.

Werden vom Kunden oder Dritten Veränderungen an der von der A+E gelieferten Soft-/Hardware vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf diese Veränderungen zurückzuführen ist.

Bei ungerechtfertigten Beanstandungen oder solchen, die auf Bedienungsfehlern des Kunden oder unsachgemässer Behandlung beruhen, ist die A+E berechtigt, die dadurch verursachte Arbeit und die Spesen in Rechnung zu stellen.

Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten durch die A+E treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleissteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.

Rücksendungen defekter Geräte erfolgen ausschliesslich auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Geräte müssen in den Originalverpackungen zusammen mit der genauen Fehlerbeschreibung, sowie Lieferschein- oder Rechnungskopie retourniert werden. Artikel, bei denen kein Fehler festgestellt wird (z.B. auch Bedienungsfehler des Kunden) betrachten wir als kostenpflichtigen Überprüfungsaufwand.

Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar. Bei Fremdeingriff oder dem Öffnen der Geräte von nicht ausdrücklich autorisierten Personen erlischt der Gewährleistungsanspruch. Ersetzte oder ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum der A+E über. Daten auf Datenträger werden unwiderruflich vernichtet. Während der Ausfallzeit hat der Kunde grundsätzlich kein Anrecht auf kostenlose Ersatzgeräte.

Für Waren, die A+E nicht hergestellt hat, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller.

Für Software-Produkte von Drittanbietern und deren Installationen wird keine Gewährleistung und keine Haftung übernommen. A+E sichert weder zu, dass die Softwarefunktionen den Erfordernissen des Kunden entsprechen noch, dass diese Software in allen von ihm gewählten Kombinationen benützt werden kann. Die A+E fungiert lediglich als Vermittler eines Lizenzvertrages zwischen dem Software-Hersteller und dem Kunden.

Alle Produkte unterliegen den Ausfuhrkontrollbestimmungen der Exportländer, sowie den schweizerischen Einfuhrbestimmungen. Der Kunde ist für die Einhaltung sämtlicher Ein- und Ausfuhrbestimmungen verantwortlich.

Änderungen / Vorrang

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB’s bedürfen der Schriftform.

Abweichungen aus Angeboten und Verträgen, haben Vorrang.

Gerichtsstand

Diese AGB und die Verträge der A+E mit Ihren Kunden unterliegen schweizerischem Recht. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten gilt der Geschäftssitz der A+E. Die A+E hat das Recht, den Gerichtsstand am Sitz oder Wohnort des Kunden zu wählen.

Ausgabe Dezember 2020 https://www.aeinformatik.ch/agb